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Eine Angestellte erhielt acht Jahre lang jedes Jahr eine Gratifikation. Dann wurde ihr im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt – und keine Gratifikation mehr ausgezahlt. Das akzeptierte sie nicht. Sie klagte am Bezirksgericht Liestal auf Ausrichtung einer Gratifikation – erfolglos. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Bundesgericht wiesen ihre gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel ab. Laut Bundesgericht ist es nicht willkürlich, aufgrund eines schlechten Geschäftsgangs keine Gratifikation auszuzahlen, auch wenn zuvor jahrelang regelmässig Gratifikationen ausgerichtet wurden.
Bundesgericht, Urteil 4A_325/2014 vom 8. Oktober 2014
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