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Eine erwachsene Tochter nahm ihren zehnjährigen Bruder mit dem Einverständnis der baselstädtischen Kinderschutzbehörde bei sich auf, weil die Eltern handgreiflich geworden waren. Nach einiger Zeit kehrte der Sohn zu den Eltern zurück. Diese forderten trotzdem die Feststellung, dass die Umplatzierung rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde war anderer Ansicht. Auch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt der Stadt Basel wies die Beschwerde ab, ebenso das Verwaltungs- und das Bundesgericht: Der Sohn befinde sich wieder zu Hause, deshalb bestünde kein Interesse mehr an der Beschwerde.
Bundesgericht, Urteil 5A_815/2013 vom 9. Januar 2014
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