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Eine volljährige Tochter reichte gegen ihren Vater eine Unterhaltsklage ein. Den ablehnenden Entscheid der ersten Instanz zog sie weiter ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses verlangte von ihr einen Kostenvorschuss. Die Bank retournierte das Geld wegen ungenauer Angaben auf dem Einzahlungsschein auf das Konto der Klägerin. So verpasste sie die vom Gericht gesetzte Frist für den Vorschuss. Sie stellte ein Wiederherstellungsgesuch – ohne Erfolg. Das Bundesgericht gab ihr jedoch recht: Der Zahlungsauftrag sei von der Bank entgegengenommen und korrekt belastet worden. Aufgrund von Kontonummer und Adresse sei das Gericht als Zahlungsempfängerin identifizierbar gewesen. Die Empfängerbank hätte deshalb die Zahlung gutschreiben müssen.
Bundesgericht, Urteil 5A_61/2014 vom 13. März 2014
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