Inhalt
Eine Frau mit schweren körperlichen und psychischen Problemen verlangte eine Entlassung aus dem Zwangsaufenthalt in der Klinik. Die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde (Kesb) lehnte das ab. Sie fällte ihren Entscheid gestützt auf ein ärztliches Gutachten aus dem Jahr 2013 und einer Anhörung Ende Oktober 2014. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde der gegen ihren Willen hospitalisierten Patientin gut. Die Kesb muss deshalb nochmals über die Bücher. Sie dürfe ihren Entscheid nicht auf das alte Gutachten abstützen. Bei älteren Gutachten müsse ein Ergänzungsgutachten eingeholt werden, das sich dazu äussere, ob und inwieweit sich die Verhältnisse inzwischen geändert hätten.
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern, Urteil KES 14 709 vom 10. November 2014
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden