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Während des Scheidungsverfahrens übertrug ein Mann seinen Miteigentumsanteil einer Liegenschaft als Erbvorbezug an seine Tochter. Der Grundbuchverwalter verweigerte den Eintrag ins Grundbuch, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Ehefrau zugestimmt habe. Laut Bundesgericht geht das nicht. Die Frage, ob bei der Anmeldung für den Grundbucheintrag in einem hängigen Scheidungsverfahren die Zustimmung eines Ehegatten zur Übertragung notwendig ist, gehöre nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters.
Bundesgericht, Urteil 5A_240/2014 vom 18. Dezember 2014
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