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Ein Autofahrer wurde per Strafbefehl zu 2800 Franken Busse verurteilt. Vier Monate später erhob er beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache: Er habe bis wenige Tage zuvor nichts vom Strafverfahren gewusst. Das Strafgericht trat auf die Einsprache nicht ein. Der Mann gelangte ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Auch dieses urteilte, die zehntägige Frist zum Einreichen einer Einsprache sei versäumt. Der Strafbefehl sei zwar als unzustellbar zurück an die Staatsanwaltschaft gelangt. Für Gerichtsurkunden gelte aber: Wird ein eingeschriebener Brief trotz Abholungseinladung im Briefkasten nicht abgeholt, gilt er am siebten Tag nach der Hinterlegung auf der Post als zugestellt. Diese Frist werde nicht verlängert, auch wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewähre.
Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil BES.2013.85 vom 19. November 2013
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