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Ein Mieter hatte seine Wohnung in Genf gewinnbringend untervermietet und der Vermieterin einen gefälschten Untermietvertrag vorgelegt. Diese erfuhr zufällig von dem deutlich höheren Untermietzins, kündigte dem Mieter und verlangte die Herausgabe des Gewinns. Die Schlichtungsverhandlung blieb erfolglos. Das Mietgericht des Kantons Genf wies die Klage der Vermieterin ab, das Obergericht jedoch hob das Urteil auf. Das Mietgericht verurteilte nun den Mieter zur Herausgabe des Gewinns. Er beschwerte sich bis vor Bundesgericht. Dieses befand, der Mann habe bösgläubig gehandelt und die Wohnung mit Gewinn untervermietet, wohlwissend, dass er dazu nicht berechtigt war.
Bundesgericht, Urteil 4A_594/2012 vom 28. Februar 2013
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