Ein Mann wurde aufgrund von Bildern einer Überwachungskamera des Diebstahls zweier Portemonnaies verdächtigt. Die Ähnlichkeit mit dem Gefilmten war aber gering. Trotzdem veranlasste das Untersuchungsamt Gossau SG eine Hausdurchsuchung. Der Mann konnte aber mit seinem Pass nachweisen, dass er zur Tatzeit in Brasilien war. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen stellte das Strafverfahren ein und wies das Begehren des zu Unrecht Verdächtigten auf 1000 Franken Genugtuung ab. Dagegen wehrte sich der Mann vergeblich vor der kantonalen Anklagekammer. Das Bundesgericht hingegen bejahte seinen Anspruch: Die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig gewesen, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden hatte. 

Bundesgericht, Urteil 6B_1025/2013 vom 13. März 2014