Ein Mann verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Baden auf rund 17 000 Franken. Er erhielt aber nur 410 Franken zugesprochen und erhob beim Obergericht Aargau Berufung. Weil diese nicht unterschrieben war, gab ihm das Gericht ab dem 31. Oktober 2013 zehn Tage Zeit, ein unterzeichnetes Exemplar nachzureichen. Dieses versandte der Mann am 31. Oktober aus Frankreich, der Brief kam aber erst am 14. November an.
Zu spät, sagen die Bundesrichter. Laut Gesetz wird eine gerichtliche Frist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden der Schweizerischen Post übergeben wird.
Bundesgericht, Urteil 4A_399/2014 vom 11.2.2015
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden