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Ein Unternehmen entliess den Geschäftsführer wegen «Nichterreichens der Zielsetzung» und stellte ihn frei. Bei einer Freistellung ist der Lohn weiter geschuldet. Die Firma verweigerte dies aber mit dem Argument, der Geschäftsführer müsse sich die während der Freistellung erhaltenen Nebenverdienste anrechnen lassen.
Das Arbeitsgericht Zürich gab dem Geschäftsführer recht: Nebeneinkünfte seien nicht anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer sie schon vor der Freistellung erhalten hatte. Der Arbeitgeber habe die Nebentätigkeiten des Geschäftsführers jahrelang geduldet, deshalb müsse er sich die Nebeneinkünfte nicht anrechnen lassen. Er erhielt den vollen Lohn.
Arbeitsgericht Zürich, Entscheid AN090315 vom 9. Januar 2013, bestätigt vom Obergericht am 14. Mai 2014
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