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Ein Mann wurde in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Er stellte beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Entlassung, das abgewiesen wurde. Dann faxte der Mann ein als Rekurs bezeichnetes Schreiben. Das Obergericht entschied, die Fax-Eingabe an ihn zurückzusenden. Eingaben an das Gericht müssten in Papierform erfolgen und unterschrieben sein. Das sei bei einem Fax nicht der Fall. Gleichzeitig wies das Obergericht den Betroffenen darauf hin, wie er die Eingabe innert Frist korrekt einreichen kann.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil PA 130004/Z1 vom 14. Februar 2013
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