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Eine Erbengemeinschaft beantragte beim Grundbuchamt Genf die Eintragung der Miteigentumsquoten an den geerbten Liegenschaften sowie eines Nutzniessungsrechts. Das Grundbuchamt wies den Antrag ab, weil der Willensvollstrecker die Eintragung nicht genehmigte. Dagegen rekurrierten die Erben vergeblich vor der Aufsichtskammer des Obergerichts des Kantons Genf. Auch das Bundesgericht gab dem Willensvollstrecker recht: Erben seien nicht befugt, ohne Mitwirkung des Willensvollstreckers ihre Miteigentumsquoten und Nutzniessungsrechte beim Grundbuch anzumelden.
Bundesgericht, Urteil 5A_82/2014 vom 2. Mai 2014
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