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Ein Mann mietete von einem Verein ein Gelände mit zwei Gartenhäuschen, um dort Kleintiere zu züchten. Der Verein kündigte ihm ohne das im Kanton Basel-Landschaft vorgeschriebene Formular für die Kündigung von Geschäftsräumen. Der Mieter weigerte sich, das Gelände zu räumen. Deshalb stellte der Verein am Bezirksgericht Arlesheim mit Erfolg ein Räumungsbegehren. Anderer Meinung war das Kantonsgericht Baselland: Für die Definition eines Geschäftsraums sei nicht entscheidend, ob darin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Auch Tätigkeiten mit ideellem Zweck könnten eine Geschäftstätigkeit darstellen. Das Gericht taxierte die Gartenhäuschen daher als Geschäftsräume. Der Verein hätte mit amtlichem Formular kündigen müssen.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Urteil 410 2012 372 vom 8. Januar 2013
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