Eine Firma kündigte dem Buchhalter. Er hatte beim Einstellungsgespräch ein gegen ihn laufendes Strafverfahren wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte verschwiegen, ebenso die spätere Verurteilung. Nach der Ent­lassung beantragte er Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosenkasse Baselland verfügte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit 28 Einstelltage. Die Einsprache des Mannes war erfolglos. Beim Kantonsgericht Basel-Landschaft fand er mehr Gehör: Zwar hätte der Buchhalter den Arbeitgeber auf das Strafverfahren hinweisen müssen. Er sei aber im Dilemma ge­wesen: Mit einem Hinweis hätte er riskiert, die Stelle nicht zu erhalten. Es ging von leichtem Verschulden aus und reduzierte die Einstelltage auf 5.

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid 715 13 297 vom 8. Okt. 2014