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Ein Mann wurde des Diebstahls verdächtigt und 86 Tage in Untersuchungshaft genommen. Dann stellte die Staatsanwaltschaft Zürich das Verfahren ein, ohne dem Mann eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft zu zahlen. Mehr noch: Er musste gar die Verfahrenskosten übernehmen. Begründung: Er sei beim Diebstahl zumindest anwesend gewesen. Dagegen erhob der Mann erfolgreich Beschwerde beim Obergericht. Dieses sagte klar: Die Auferlegung der Kosten wäre nur gerechtfertigt, wenn der Mann die Durchführung des Verfahrens erschwert hätte. Das war aber nicht der Fall. Das Obergericht sprach ihm ein Schmerzensgeld von 9000 Franken zu.
Obergericht Zürich, Urteil UH130183 vom 27. September 2013
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