Eine Putzfrau beantragte bei der Invalidenversicherung eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies das Gesuch in einem Vorbescheid ab, gab der Frau aber wie vom Gesetz vorgesehen noch Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Anwalt der Frau erwartete ein weiteres ärztliches Gutachten und beantragte deshalb zwei Mal eine Fristerstreckung. Die IV wies die zweite Fristerstreckung ab, die Frist zur Stellungnahme sei nicht mehr erstreckbar. Anderer Meinung war das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich: Es gehe im Verfahren um medizinische Sachverhalte. Das Abwarten einer Stellungnahme des behandelnden Arztes sei deshalb ein wichtiger Grund für eine mehr­malige Fristerstreckung. Das rechtliche Gehör sei zwingend zu gewähren, auch wenn das Verfahren dadurch verlängert werde.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil IV.2013.00717 vom 30. Juni 2014