Die Erben erhalten keine Einsicht 

Eine schweizerisch-italienische Doppelbürgerin ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse vergeblich um einen Auszug aus den AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. Auch vor ­Bundesgericht hatte die Doppelbürgerin keine Chance. Die Richter in Lausanne verneinten einen Anspruch auf den Aktenauszug: Diese Daten dürften nur an Zivilgerichte im Ausland herausgegeben werden, nicht an die Erben. 

Bundesgericht, Urteil 9C_224/2014 vom 19. September 2014