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Die Erben erhalten keine Einsicht
Eine schweizerisch-italienische Doppelbürgerin ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse vergeblich um einen Auszug aus den AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. Auch vor Bundesgericht hatte die Doppelbürgerin keine Chance. Die Richter in Lausanne verneinten einen Anspruch auf den Aktenauszug: Diese Daten dürften nur an Zivilgerichte im Ausland herausgegeben werden, nicht an die Erben.
Bundesgericht, Urteil 9C_224/2014 vom 19. September 2014
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