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Die Vormundschaftsbehörden der Stadt Zürich entzogen einer Mutter die Obhut und platzierten ihr Kind in einer Pflegefamilie. Der Vater des Kindes war unterhaltspflichtig und wollte deshalb das Kind zur Adoption freigeben – ohne Einwilligung der Mutter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich lehnte seinen Antrag auf Einleitung des Adoptionsverfahrens aber ab. Der Bezirksrat sowie das Obergericht Zürich wiesen die Beschwerde des Vaters ab. Laut Obergericht Zürich soll eine Adoption einem elternlosen Kind zu Eltern verhelfen. Sie diene nicht dazu, einen Elternteil von der Last der Elternschaft zu befreien. Dem Kind gehe es in der Pflegefamilie gut und es erhalte regelmässig Besuch von der leiblichen Mutter. Daher könne auf die Zustimmung der Mutter nicht verzichtet werden. Dies bestätigte das Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil 5A_524/2014 vom 21. August 2014
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