Ein Zürcher Anwalt mietete für zwei Jahre befristet ein Büro. Der Mietzins betrug 10'600 Franken pro Monat. Der Mann schlug ein Jahr und vier Monate vor Ablauf des Mietvertrags eine Arztpraxis als Nachmieterin vor. Er schrieb, die Firma gehöre zu einem grossen Konzern und sei zahlungsfähig. Der Vermieter antwortete, er habe keine Belege über die Zahlungsfähigkeit, und lehnte die Nachmieterin ab. Der Anwalt zahlte keinen Mietzins mehr. Der Vermieter forderte von ihm 153'700 Franken ausstehende Zinsen.

Das Mietgericht Zürich und das Obergericht Zürich hiessen die Klage gut: Der ausziehende Mieter muss nachweisen, dass der Nachmieter zahlungsfähig ist. Sonst haftet er bei vorzeitigem Auszug.

Bundesgericht, Urteil 4A_296/2024 vom 17. Juli 2024