Ein Besitzer einer Erdgeschosswohnung in Zürich hat einen gedeckten Sitzplatz mit drei Oblichtern zur Terrasse darüber. Dort deckte der Nachbar die Lichtöffnungen ab, da er sich beobachtet fühlte. Der untere Eigentümer forderte, der Nachbar müsse die Abdeckungen wegen des Schattens entfernen. Das Bezirks­gericht Zürich gab ihm recht. Das Obergericht und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid. Das Reglement der Stockwerkgemeinschaft sehe die Oblichter vor. Daher sei die Abdeckung reglementswidrig. Der Stockwerkeigentümer könne sich gegen übermässigen Lichtentzug mit einer Klage wehren.

Bundesgericht, Urteil 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023