Eine Glarner Verkäuferin hatte laut Vertrag Anspruch auf eine Gratifikation im Ermessen des Arbeitgebers. Drei Jahre lang bekam sie die Gratifikation in der Höhe eines zusätzlichen Monatslohns. Im vierten Jahr kürzte der Arbeitgeber die Jahresendzulage «wegen ungenügender Leistung» um 400 Franken. Die Frau  verlangte die Nachzahlung der 400  Franken. Das Kantonsgericht Glarus wies die Klage ab. Das Obergericht dagegen hiess die Beschwerde gut. Die Frau habe Anspruch auf eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns, nachdem der Betrieb diese während drei Jahren ohne Vorbehalte ausbezahlt habe. 

Obergericht Glarus, Urteil OG.2019.00007 vom 19. September 2019