Der Projektleiter einer Firma in Appenzell Ausserhoden wurde wegen eines Burnouts arbeitsunfähig. Der Betrieb entliess ihn nach Ablauf der Sperrfrist, die bei Krankheit für Kündigungen gilt. Der Entlassene machte eine missbräuchliche Kündigung geltend und forderte eine Entschädigung.

Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Begründung: Arbeitgeber dürfen nach Ablauf der Sperrfrist kündigen. Anders wäre es gewesen, wenn der Betrieb die Kündigung verursacht hätte. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Dass ein Angestellter ein Burnout erleide, bedeute nicht automatisch, dass der Betrieb tatsächlich daran schuld sei.

Bundesgericht, Urteil 4A_295/2024 vom 20.8.2024