Inhalt
Ja. Denn massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist nicht das Datum der Rechnungsstellung, sondern der Zeitpunkt, in dem die in Rechnung gestellte Leistung erbracht wurde. Sie müssen also noch den bis Ende 2017 geltenden höheren Steuersatz zahlen. Hätte sich Ihr Umbau über den Jahreswechsel hingezogen, müssten Sie für die ab Anfang 2018 ausgeführten Arbeiten nur noch 7,7 Prozent Mehrwertsteuer zahlen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden