Inhalt
saldo 09/2022
10.05.2022
Nein. Mit der Tätigkeit in einem Restaurant konkurrenzieren Sie die Kinderkrippe nicht. Auch beträgt Ihr Arbeitspensum insgesamt nicht mehr als 100 Prozent. Deshalb müssen Sie beim Leiter der Krippe keine Erlaubnis zur Nebentätigkeit einholen. Der Arbeitsvertrag kann aber vorsehen, dass der Arbeitgeber über allfällige Nebentätigkeiten zu informieren ist. In diesem Fall wären Sie zu einer Meldung verpflichtet.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden