Fördergelder
«Letztes Jahr liess ich in der Garage eine Elektro-Ladestation einbauen und erhielt 1000 Franken Fördergelder. Muss ich das Geld beim Einkommen angeben?»
Ja. Geben Sie es im Jahr, in dem Sie die Subvention erhalten, in der Steuererklärung unter «Weitere Einkünfte» an.
Fenster
«Nach 40 Jahren liess ich die Fenster unseres Hauses durch energetisch bessere ersetzen. Das kostete 80'000 Franken. Ich möchte den Betrag als Unterhaltskosten bei den Steuern abziehen. Muss ich damit rechnen, dass das Steueramt einen Teil als wertvermehrend und nicht abzugsfähig beurteilt?»
Nein. Energetisch verbesserte Fenster sind zwar eine wertvermehrende Massnahme. Sie dürfen die Kosten dennoch voll abziehen, da sie dem Energiesparen dient.
Auto
«Unser Sohn ist mit seiner Familie nach Spanien ausgewandert. Er hat sein Auto bei uns zurückgelassen. Müssen wir Eltern nun das Auto in der Steuererklärung deklarieren?»
Nein. Das Auto gehört nicht Ihnen, sondern Ihrem Sohn. Er muss es weiterhin versteuern, und zwar in Spanien, falls dieses Land bewegliches Vermögen wie Autos besteuert.
Versicherungen
«Wir wohnen im eigenen Haus in Strengelbach AG. Können wir Versicherungsprämien als Unterhaltskosten abziehen?»
Im Aargau können Sie wie in den meisten Kantonen die Versicherungsprämien für Brand- und Wasserschäden sowie die Prämien für Glasbruch-, Gebäudehaftpflicht- und Erdbebenversicherung als Unterhaltskosten abziehen.
Handänderungssteuer
«Ich kaufte letztes Jahr eine Wohnung in Laufen BL. Dafür musste ich 2775 Franken Handänderungssteuern bezahlen. Kann ich diesen Betrag bei den Steuern abziehen?»
Vorerst nicht. Aber wenn Sie die Wohnung später einmal verkaufen, können Sie die bezahlte Handänderungssteuer bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Abzug bringen.
Steuerschulden
«Ende letzten Jahres schuldete ich dem Steueramt Nachsteuern, weil ich diverse Wertschriftenerträge nicht deklariert hatte. Kann ich diese Schulden beim Vermögen abziehen?»
Ja. Bestehende Steuerschulden, auch Nachsteuern, können Sie im Schuldenverzeichnis aufführen. Das reduziert Ihr Vermögen.
Alimente
«Ich zahle meiner Ex-Frau monatlich 1500 Franken Alimente für die beiden gemeinsamen Kinder, die bei ihr leben. Wie muss ich die Unterhaltszahlungen deklarieren?»
Sie können die Unterhaltszahlungen in Ihrer Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Ihre Ex-Frau muss die Alimente als Einkommen versteuern. Dafür kann sie den Kinderabzug geltend machen.
AHV-Kinderrente
«Ich bin pensioniert und erhalte von der AHV eine Kinderrente, da mein 21-jähriger Sohn studiert. Muss ich die Rente versteuern?»
Ja, da die Rente an Sie ausgezahlt wird. Das gilt auch, wenn Sie das Geld an Ihren Sohn weiterleiten. Ihr Sohn ist volljährig. Es wäre für Sie steuerlich vorteilhaft, wenn er die Rente direkt beziehen würde. Das kann er verlangen. Dann müsste er die Rente selbst versteuern.
Mietzinseinnahmen
«Ich habe ein 5-Zimmer-Einfamilienhaus im Kanton Zürich. Zwei Zimmer vermiete ich an Studenten. Muss ich die Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuern? Hat dies Folgen für den Eigenmietwert?»
Die Einnahmen sind als Mietertrag aus der Liegenschaft zu deklarieren. Im Gegenzug dürfen Sie den Eigenmietwert reduzieren.
Vermögensverwaltung
«Ich wohne im Kanton Aargau. Kann ich die Kosten für die Verwaltung meiner Wertschriften abziehen?»
Ja. Sie können wählen zwischen dem Abzug der effektiven Kosten oder einem Pauschalabzug. Der pauschale Abzug beträgt im Aargau drei Promille des Wertschriftenvermögens.
Kapitalauszahlung
«Ich lasse mir das Kapital aus meiner Pensionskasse auszahlen. Wie versteuere ich das?»
Führen Sie den Betrag in der Steuererklärung unter «Kapitalleistungen» auf. Er wird separat vom Einkommen zu einem tieferen Satz besteuert.
Pensionierung
«Im Februar wurde ich pensioniert. Muss ich dieses Jahr zwei Steuererklärungen ausfüllen – eine auf das Datum der Pensionierung und eine per Ende Jahr?»
Nein. Sie müssen wie immer nur eine Steuererklärung ausfüllen, in der Sie Einkommen und Vermögen per Ende Jahr deklarieren.
Grabsteinkosten
«Ich habe letztes Jahr 4000 Franken an die Kosten für den Grabstein meiner verstorbenen Mutter bezahlt. Kann ich diese Kosten bei den Steuern abziehen?»
Nein. Die Grabsteinkosten sind nicht abziehbar.
Unterstützung
«Ich wohne im Kanton Aargau, mein Bruder ist in einem Pflegeheim. Ich zahle ihm jährlich 15'000 Franken an die Kosten. Muss er das Geld als Schenkung versteuern?»
Nein. Im Kanton Aargau sind Zahlungen an unterstützungsbedürftige Personen von der Schenkungssteuer befreit.
Zöliakie
«Ich leide an Zöliakie. Da ich eine vom Arzt verordnete Diät einhalten muss, entstehen mir Mehrkosten von rund 3600 Franken pro Jahr. Kann ich sie im Aargau abziehen?»
Ja. Anstelle der Pauschale für ärztlich verordnete Diäten von 2500 Franken können Sie die effektiven Kosten abziehen.
Spende
«Ich wohne in Wetzikon ZH und unterstütze eine Bekannte in Nigeria mit 2000 Franken pro Jahr. Kann ich das als Spende abziehen?»
Nein. Der Abzug ist nur für Spenden an Institute mit Sitz in der Schweiz zulässig. Diese müssen zudem auf der kantonalen Spenderliste aufgeführt sein.
Werkstudent
«Mein 20-jähriger Sohn arbeitet neben dem Studium. Er verdient rund 26'000 Franken pro Jahr. Kann ich im Kanton Zug den Kinderabzug vornehmen?»
Nein. Der Abzug ist nicht möglich, weil das Reineinkommen Ihres Sohns über 19'610 Franken liegt.
Doppelverdienerabzug
«Ich bin pensioniert und erhalte die AHV. Mein Mann arbeitet. Ist der Abzug für Doppelverdiener möglich?»
Nein. Der Abzug kann nicht geltend gemacht werden, wenn ein Ehegatte kein Erwerbseinkommen erhält, sondern nur die AHV-Rente bezieht.
Erneuerungsfonds
«Letztes Jahr kauften wir eine Eigentumswohnung in Rappers - wil SG. Müssen wir den vom Verkäufer übernommenen Anteil am Erneuerungsfonds versteuern?»
Ja. Der Anteil am Erneuerungsfonds gilt als Vermögen und ist im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Weitere Einzahlungen in den Fonds können Sie als Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen.
Schwarzgeld
«Wir haben zwei Bankkonten mit 70'000 Franken bisher nicht deklariert. Das wollen wir nun nachholen. Wie macht man das?»
Sie können eine Selbstanzeige mit einem separaten Brief ans Steueramt oder mit der Steuererklärung einreichen. Wichtig ist, dass Sie die Konten nicht einfach in der Steuererklärung aufführen. Sie müssen die Steuerbehörden ausdrücklich auf die Selbstanzeige hinweisen.