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06.06.2017
Ja. Denn grundsätzlich haben Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers keine Ansprüche, sondern nur gegenüber dem Mieter. Er wiederum ist Vertragspartner der Versicherung. Den Betrag, den Ihnen die Versicherung auszahlt, können Sie als Anzahlung betrachten. Den Rest müssen Sie vom Mieter direkt einfordern. Dabei ist es egal, ob es sich um den Selbstbehalt des Versicherten handelt oder ob die Versicherung aus anderen Gründen nicht den vollen Schaden zahlen will.
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