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Ja. Nach einem leichten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Ausweis entzogen, wenn in den zwei Jahren zuvor eine Administrativmassnahme verfügt wurde. Diese Frist beginnt am letzten Tag des früheren Entzugs zu laufen. Eine leichte Widerhandlung innert der folgenden zwei Jahre hat wiederum einen Entzug von mindestens einem Monat zur Folge. Ihre erneute Verfehlung fällt in diese Zweijahresfrist.
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