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Nein. Zahlt ein Stockwerkeigentümer die geschuldeten Beiträge nicht pünktlich, muss der Verwalter ihn zuerst mahnen und ihm eine letzte Zahlungsfrist setzen. Nützt die Mahnung nichts, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Der säumige Eigentümer kann betrieben werden.
- Die Gemeinschaft hat ein Retentionsrecht: Sie kann via Betreibungsamt Einrichtungsgegenstände des säumigen Eigentümers zurückhalten lassen und anschliessend auf dem Betreibungsweg die Pfandverwertung verlangen.
- Die Gemeinschaft hat das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes auf die Stockwerkeinheit des Eigentümers. Wenn nötig, könnte sie dann letzten Endes den Verkauf der betreffenden Wohnung verlangen.
Achtung: Sowohl beim Pfand- wie auch beim Retentionsrecht besteht die Möglichkeit nur für ausstehende Beiträge der vergangenen drei Jahre. Nur falls bei einem säumigen Stockwerkeigentümer schlicht nichts mehr zu holen ist, müssen die restlichen Eigentümer den Schaden entsprechend ihren Wertquoten tragen.
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