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Nein. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind Unterhaltsarbeiten wie die Schneeräumung Sache des Berechtigten. Dient der Weg über das Grundstück auch den Interessen des Eigentümers, müssen dieser und der Berechtigte die Kosten des Unterhalts tragen – und zwar im Verhältnis der Benutzung.
Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte im Dienstbarkeitsvertrag eine klare Abmachung getroffen werden. Darin muss festgelegt sein, wer die Unterhaltsarbeiten übernimmt – und wer die Kosten trägt.
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