Inhalt
Ja. Auch bei einem nur mündlich abgeschlossenen Mietvertrag gilt: Sowohl der Mieter als auch der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. Der Vermieter muss ausserdem das vom Kanton genehmigte amtliche Formular benutzen. Sonst ist die Kündigung nichtig. Wurde vertraglich kein anderer Termin oder keine längere Frist vereinbart, kann ein möbliertes Zimmer mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden