Eine 40-jährige Tanne steht auf der Grenze der Parzellen zweier Grund­eigentümer aus dem Kanton Schaff­hausen. Einer der Eigentümer forderte vor dem Kantonsgericht die Fällung des Baums. Der Nachbar wehrte sich ­dagegen. Er argumentierte, die Tanne stehe nur auf seinem Grundstück. Das Kantons- und Obergericht Schaffhausen ­sahen es anders: Ein Zehntel des Stamms der Tanne befinde sich auf dem Grundstück des Klägers. Dieser könne laut Gesetz die Auflösung des Miteigentums und daher die Fällung der Tanne fordern. Der Nachbar habe durch das Fällen der Tanne keinen ­überwiegenden Nachteil.

Obergericht Schaffhausen, Urteil 10/2020/15 vom 29. April 2022