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Ein Stockwerkeigentümer aus Schaffhausen ersetzte 70-jährige Wasser-, Strom- und Gasleitungen. Er forderte von seinem Miteigentümer die Zahlung der Hälfte der Kosten: 8210 Franken. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage ab. Das Obergericht dagegen verpflichtete den Miteigentümer, die Hälfte der Reparaturkosten zu übernehmen. Dagegen wehrte dieser sich erfolgreich: Das Bundesgericht wies die Forderung des Klägers zurück. Begründung: Bauliche Massnahmen bräuchten die Zustimmung aller Eigentümer. Einzig bei Dringlichkeit wie bei einem Rohrbruch dürfe ein Mitbesitzer allein entscheiden.
Bundesgericht, Urteil 5A_831/2020 vom 29. Juni 2021
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