Nein. Eine Entschädigung kann man bei einer missbräuchlichen Kündigung der Stelle nur verlangen, wenn man noch während der Kündigungsfrist schriftlich gegen die Kündigung Einsprache erhoben hat. Das haben Sie unterlassen. Ihr Anspruch ist daher verwirkt. Zudem müssen Entschädigungsklagen bis spätestens 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.
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