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Ein Paar wohnt in Zürich in einer Mietwohnung im vierten Stock. Im Erdgeschoss befand sich früher eine Bank. Heute ist dort ein Café. Das Paar beschwerte sich über den Lärm, der oft bis um 1 Uhr nachts dauere. Der Vermieter entgegnete, in der Ausgehmeile müsse man mit Lärm rechnen. Das Mietgericht Zürich liess ein Lärmgutachten erstellen. Akzeptabel sei ein Schallpegel von 26 bis 31 Dezibel. Doch in der Wohnung ist es gemäss Gutachten vereinzelt lärmiger – aber nur in den drei Zimmern, die zur Strasse hinaus gehen. Das Gericht reduzierte den Nettomietzins im Sommer um 15, im Herbst um 10 Prozent. Das Obergericht bestätigte den Entscheid.
Obergericht Zürich, Urteil NG190025 vom 14. April 2020
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