Nein. Mieter von Wohn- und Geschäfts­räumen können nicht gültig im Voraus ­darauf verzichten, eine allfällige Kündigung bei der Schlichtungsbehörde anzufechten oder eine Erstreckung zu beantragen. Ein Verzicht ist erst nach einer Kündigung möglich. Wenn Sie die Wohnung ­­verkaufen, läuft das Mietverhältnis weiter. Kann der neue Eigentümer ­dringenden ­Eigenbedarf geltend ­machen, könnte er mit einer Frist von drei Monaten auf den nächsten orts­üblichen Termin ­kündigen.