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Eine Genfer Mieterin verursachte wiederholt Nachtlärm und stellte stinkenden Abfall vors Haus. Zudem beschädigte ihr Sohn Gegenstände in der Garage. Der Vermieter ermahnte die Mieterin und drohte ihr mit der Kündigung. Nachdem der Sohn trotzdem wieder in der Garage randalierte, kündigte der Vermieter ausserterminlich mit einer Frist von 30 Tagen. Die Mieterin wehrte sich dagegen. Das Mietgericht Genf beurteilte die Kündigung aber als zulässig.
Das Kantonsgericht hob den Entscheid auf, das Bundesgericht gab wieder dem Vermieter recht. Begründung: Die Mieterin hafte für die Handlungen ihrer Mitbewohner. Diese würden eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen.
Bundesgericht, Urteil 4A_284/2024 vom 17.12.2024
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