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Ein Paar aus Bülach ZH kündigte den Mietvertrag. Bei der Rückgabe der Wohnung gab es Unstimmigkeiten. Die Mieter unterschrieben das Übergabeprotokoll nicht. Wochen später beanstandete der Vermieter schriftlich angebliche Mängel an Wänden, Boden und in der Küche und forderte für die Reparatur 15 735 Franken Schadenersatz. Die Mieter waren nicht einverstanden. Das Mietgericht Bülach und das Obergericht Zürich gaben ihnen recht: Ein Vermieter müsse Mängel innert zwei bis drei Tagen nach dem Auszug beanstanden, sonst verfalle sein Anspruch.
Obergericht Zürich, Urteil NG210007 vom 6. September 2021
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