Die vierköpfige Familie aus den USA hatte in Rüschlikon ZH für zwei Jahre ein Haus gemietet. Der Mietzins inklusive Nebenkosten betrug 7470 Franken pro Monat. Vor dem Einzug mussten sie ein Mietzinsdepot von 20 000 Franken bezahlen.
Beklagte Vermieterin: «Mieter hinterliessen Chaos»
Nach dem Auszug wollte die Familie das Geld zurück, inklusive Zins. Die Vermieterin weigerte sich. Deshalb reichte die Familie Klage auf Herausgabe des Depots ein. Sie wohnt wieder in den USA und lässt sich vor dem Einzelrichter des Mietgerichts Horgen ZH von einer Anwältin vertreten. Die beklagte Vermieterin nimmt an der Verhandlung teil, in Begleitung ihres Anwalts.
Der Richter will von der Vermieterin wissen, weshalb sie das Depot zurückbehalten habe. «In allen Zimmern hatte ich Wasserschäden», antwortet die Beklagte aufgebracht. Die Mieter hätten ein Chaos im Haus hinterlassen. Der Schaden betrage 18 740 Franken. Sie wolle die Schadenersatzforderungen mit dem Depot verrechnen.
Banken verweigerten Eröffnung eines Sperrkontos für US-Bürger
«Stopp», unterbricht sie der Richter. «Heute geht es einzig um die Klage der Familie zur Herausgabe des Mietzinsdepots.» Für den Schadenersatz müsse die Vermieterin neu klagen.
Zudem belehrt der Richter die Beklagte: Ein Mietzinsdepot sei zwingend auf ein Sperrkonto einzuzahlen. «Dieses muss auf den Namen der Mieter lauten», sagt er. Das habe die Vermieterin jedoch nicht gemacht und das Geld stattdessen auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen.
Die Vermieterin bestreitet dies nicht. Es sei aber weder bei ihrer Hausbank noch bei einer anderen Bank möglich gewesen, für Bürger der USA ein Sperrkonto zu eröffnen. «Ich habe alles versucht, aber die Banken erlaubten das nicht.»
Die Anwältin der Familie glaubt das nicht. Sie ist überzeugt, dass die Vermieterin das Depot auf ihrem eigenen Konto hinterlegte, damit sie nach dem Auszug die Wohnung auf Kosten der Mieter renovieren kann.
Mietzinsdepot auf Privatkonto: Mieter waren informiert
Der Anwalt der Beklagten schüttelt den Kopf: «Meine Mandantin sagte der Familie klipp und klar am Telefon, dass die Banken kein Mietkautionskonto für US-Bürger zulassen würden und dass das Depot von 20 000 Franken auf ihrem Privatkonto liege. Die Familie sei damit einverstanden gewesen.» Die Beklagte ergänzt: «Ich habe alles getan, was ich gesetzlich tun musste. Ich wollte mich doch nicht bereichern.»
Vergleichsvorschlag des Richters bringt keinen Erfolg
Der Richter nutzt das kurze Schweigen der Parteien und bittet sie ins Nebenzimmer, um ihnen einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Ohne Erfolg.
Zwei Monate später kommt das schriftliche Urteil: Die Vermieterin muss der Familie das Mietzinsdepot von 20 000 Franken herausgeben. Dazu kommen Gerichtskosten von 3150 Franken sowie eine Entschädigung von 4000 Franken für die Anwaltskosten. Mit einem Vergleich wäre die Vermieterin besser gefahren.
Das gilt beim Mietzinsdepot
Die meisten Vermieter verlangen vom Mieter beim Einzug eine Kaution. Sie darf für eine Wohnung maximal drei Monatsmieten betragen. Das Geld muss auf ein Sperrkonto eingezahlt werden, das auf den Namen des Mieters lautet. So ist gesichert, dass der Mieter auch den Zins für sein Geld erhält – und es bei einem Konkurs des Vermieters nicht verliert.
Beim Auszug hat der Mieter Anspruch auf Rückgabe der Kaution. Zur Freigabe des Geldes auf dem Sperrkonto verlangt die Bank zusätzlich das Einverständnis des Vermieters.
Verweigert der Vermieter die Unterschrift und reicht er innert eines Jahres nach Ablauf des Mietvertrags beim Gericht keine Klage ein, muss die Bank dem Mieter das Depot inklusive Zins auch ohne Unterschrift des Vermieters zurückzahlen.