Wer in Gold investieren will, kann zum Beispiel Anteile eines Goldfonds kaufen. Sollte die Depotbank pleitegehen, fallen die Fonds nicht in die Konkursmasse, denn sie gehören dem Kunden. Auch bei einer Bank aufbewahrte Goldbarren oder -münzen stehen im Eigentum des Kunden. Das Metall müsste im Konkursfall ebenfalls vollumfänglich herausgegeben werden.
Es gibt noch eine dritte Möglichkeit, Vermögen in Metall anzulegen. Die Banken offerieren sogenannte Metallkonten. Wer Geld auf ein solches Konto einzahlt, hat gegenüber der Bank Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Menge Edelmetall. Kunden können sich gemäss Vertrag jederzeit ihr Metall aushändigen lassen. Allerdings ist ein Goldkonto unsicher. Denn im Gegensatz zu normalen Geldkonten ist unklar, was bei einem Konkurs der Bank mit dem Metallkonto passiert.
Finanzmarktaufsicht will Metallkonten nicht schützen
Die Einlagensicherung Esisuisse schützt bei einem Bankencrash das Vermögen von Inhabern eines Bankkontos bis zum Betrag von 100 000 Franken. Metallkonten sind jedoch gemäss Ansicht der Finanzmarktaufsicht Finma und der Esisuisse nicht geschützt.
Renate Schwob, ehemalige Dozentin am Institut für Finanzdienstleistungen in Zug, und Thomas S. Müller, Anwalt bei der Zürcher Wirtschaftskanzlei Walder Wyss, sind gestützt auf das Bankengesetz anderer Ansicht. Sie schreiben im Kommentar zum Gesetz: Bei einer Forderung gegen die Bank auf Herausgabe von Metall verhalte es sich wie bei einem Kundenguthaben auf einem Spar- und Anlagekonto. Also müssten auch Inhaber eines Metallkontos im Konkursfall bis 100 000 Franken von der Esisuisse abgesichert werden.
Gleich sieht es Konkursexperte und Swissair-Liquidator Karl Wüthrich: «Das Privileg der Einlagensicherung gilt unabhängig von der Währung und der Art der Einlage.» Auch sein Anwaltskollege Stephan Kesselbach geht davon aus, dass weder das Bankengesetz noch die Bankeninsolvenzverordnung der Finma Metallkonten vom Einlegerschutz ausschliessen.
Bundesrat sagt, alle Einlagen sollen gleich behandelt werden
Ähnlich argumentierte der Bundesrat in der Botschaft zur Sicherung der Einlagen: «Eine Unterscheidung von verschiedenen Arten von Einlagen, wie dies in der EU vorgesehen ist, hat sich bereits im Fall Spar- und Leihkasse Thun als nicht praktikabel erwiesen.» Das heisst, alle Einlagen sollten gleich behandelt werden. Die Thuner Bank ging 1991 pleite.
Die Banken sind sich ebenfalls nicht einig. Die UBS sagt klar, eine Metallkonto-Forderung könne «bis zur Höhe von 100 000 Franken als privilegierte Forderung geltend gemacht werden». Kunden mit einem Metallkonto würden im Fall einer Pleite bis zu 100 000 Franken entschädigt. Anders die Meinung von Credit Suisse. Die Bank schreibt saldo, Forderungen aus einem Metallkonto fielen nicht unter den Einlegerschutz.
Tipp: Solange die Rechtslage unklar ist, sollten Anleger auf physisches Gold oder auf Schweizer Goldfonds setzen. Kostengünstig ist zum Beispiel der UBS-Goldfonds (Valor 10602712). Die jährlichen Fondskosten liegen bei 0,23 Prozent des investierten Betrags.
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