Ein 31-jähriger Skilehrer aus Graubünden war über den Betrieb gegen Unfälle versichert. Bei der Arbeit ging er in die Hocke, um einem Schüler die Jacke zuzuziehen. Beim Aufstehen blockierte sein Knie. Der Arzt diagnostizierte einen Meniskusriss.

Die Unfallversicherung verweigerte die Leistung. Es liege eine bestehende Erkrankung vor. Alle Instan - zen bis zum Bundesgericht bestätigten den Entscheid. Ein Meniskusriss nach einer üblichen Bewegung wie Aufstehen aus der Hocke sei kein Unfall, sofern es nicht zu einem Sturz gekommen sei.

Bundesgericht, Urteil 8C_185/2024 vom 1.10.2024