Ein 53-jähriger Mann aus Basel bezahlte seine Krankenkassenprämien nicht. Die Kasse mahnte ihn mehrmals und forderte für jede Mahnung eine Gebühr von 20 oder 25 Franken. Mit der Betreibung forderte die Versicherung 3651 Franken Prämien und Mahnkosten on total 180 Franken.

Das Sozialversicherungsgericht verpflichtete den Mann, die Mahnkosten zu zahlen. Das Gesetz und das Reglement zum Versicherungsvertrag sehen Mahnkosten vor, bestimmen jedoch nicht, wie hoch diese sein dürfen. Das Gericht hielt fest: Die Mahnkosten dürften nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Prämienausstand stehen. Im vorliegenden Fall machten die Gebühren 4,9 Prozent des Mahnbetrags aus. Das liege im Rahmen.

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Urteil KV.2023.14 vom 7. Februar 2024