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Wegen diverser Mängel drohte ein Paar, den Mietzins bei der Schlichtungsstelle zu hinterlegen. Der Hausvermieter blieb untätig, worauf das Paar die Miete auf das Sperrkonto einzahlte. Gemäss Gesetz gilt ein Mietzins dann als bezahlt. Das Regionalgericht in Biel entschied, dass künftig nur noch 500 Franken pro Monat auf dem Sperrkonto deponiert werden dürften, und gab dem Vermieter einen Teil des hinterlegten Geldes frei. Das Obergericht Bern kippte den Entscheid: Die Mieter dürfen den ganzen Mietzins hinterlegen. Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der Vermieter sehr gute Prozesschancen hat und in einer finanziellen Notlage ist – sei ihm ein Teil des hinterlegten Zinses herauszugeben.
Obergericht Bern, Urteil ZK 20 593 vom 13. August 2021
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