Das Mietverhältnis war jahrelang friedlich. Der Rentner bewohnte seit 1996 eine 2,5-Zimmer- Wohnung im Haus einer älteren Dame in einer Zürcher Goldküstengemeinde. Im Jahr 2012 unterschrieben die Parteien einen neuen Mietvertrag. Der Mieter sollte sich künftig um den Garten kümmern. Deshalb zahlte er pro Monat nur noch 1300 Franken Miete – 100 Franken weniger als vorher.
Doch nach dem Auszug des Mannes Ende Oktober 2014 kam es zum Streit. Mit Klage am Bezirksgericht Meilen verlangt die Wohnungsbesitzerin von ihm Schadenersatz in Höhe von 10 300 Franken.
Laut ihrem Anwalt hat sich die Wohnung in einem so schlechten Zustand befunden, dass «Malerarbeiten und eine umfassende Renovation» nötig gewesen seien. Ausserdem hätte der Mieter Bäume und Rosen pflegen und das Biotop unterhalten müssen. «Das hat er aber nicht getan.» Zudem habe die Vermieterin auf eigene Kosten ein vom Rentner eigenhändig ausgewechseltes Schloss ersetzen müssen. «Die Frau konnte deshalb die Wohnung erst einen Monat später als geplant weitervermieten», hält ihr Anwalt fest. Daraus sei ihr ein Schaden in der Höhe einer Monatsmiete von 1300 Franken entstanden. Die Garten- und Handwerkerarbeiten hätten 9000 Franken gekostet.
Mieter habe «vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt»
Die Anwältin des beklagten Mieters sieht das anders: Ihr Klient habe die Bäume und Rosen sehr wohl gepflegt. «Er kümmerte sich auch um das Biotop.» Das neue Schloss sei mit der Vermieterin abgesprochen gewesen und die Wohnungsschlüssel habe er gleich nach dem Auszug per Einschreiben zurückgeschickt. «Dafür gibt es eine Quittung.» Die Wohnung sei von einem Putzinstitut gereinigt worden. Gewisse Abnützungen seien ausserdem nach fast 20 Jahren normal. Schliesslich kritisiert die Anwältin, dass die Vermieterin bei der Wohnungsübergabe nicht anwesend gewesen sei: «Sie hätte mögliche Mängel direkt vor Ort rügen müssen.»
Der Anwalt der Vermieterin hält dazu fest, die Vermieterin habe die Mängel unverzüglich schriftlich gerügt. Der Mieter habe ganz einfach «seine vertraglichen Pflichten und die Sorgfaltspflichten verletzt».
Die Anwältin des Mieters ihrerseits betont, der Aufwand der Vermieterin sei nicht belegt. Die Klage sei deshalb abzuweisen.
Die Parteien können sich trotz Aufforderung des Richters auf keinen Vergleich einigen. Deshalb muss er ein Urteil sprechen: Er weist die Klage der Vermieterin ab. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Ansprüche zu beweisen. Sie muss die Gerichtskosten von 1795 Franken übernehmen und ihrem ehemaligen Mieter eine Prozessentschädigung von 2820 Franken zahlen. Dazu kommen ihre eigenen Anwaltskosten. Ein unnötig teures Ende eines langjährigen Mietverhältnisses.
Schadenersatz beim Auszug
Wohnungsmieter müssen nach dem Auszug für Schäden aufkommen. Aber: Abnützungserscheinungen an der Wohnung sind keine Schäden, weil für den Gebrauch der Wohnung ja Miete bezahlt wird. Mieter müssen zudem nicht für Schäden aufkommen, wenn die Lebensdauer von Einrichtungen abgelaufen ist. Nach 18 Jahren stellen beispielsweise verschmierte Wände keinen Schaden mehr dar. Die Wohnung muss dann ohnehin neu gestrichen werden.
Vermieter können eine Entschädigung grundsätzlich nur verlangen für Schäden, die sie beim Auszug umgehend beanstandet haben. Am besten werden diese im Protokoll vermerkt, das beim Auszug von beiden Parteien unterschrieben wird.
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