Vor dem Bezirksgericht Meilen ZH stehen sich die zwei Geschäftsführer einer Elektrofirma und ein Auftraggeber aus Meilen gegenüber. Er wohnt seit Anfang 2016 in einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in der Goldküsten-Gemeinde.
Kurz nach seinem Einzug liess er sich von der Elektrofirma eine Offerte für Elektroinstallationen machen. Gestützt darauf erteilte der knapp 40-jährige Deutsche den Auftrag zur Ausführung. Er war damals erst seit ein paar Monaten in der Schweiz und mit den Preisen noch nicht vertraut.
Zur Gerichtsverhandlung kam es, weil der Nezuzüger nur einen Teil der Rechnung bezahlt hatte. Die beiden Geschäftsführer gelangten deshalb ans Gericht. Vor der Einzelrichterin erläutern sie den Hintergrund ihrer Klage: «In unserer Offerte stand, dass wir dem Kunden eine Lampe über dem Esstisch montieren und einen Deckenlampenanschluss im Wohnzimmer einrichten.» Kostenpunkt: 680 Franken. Damit sei der Kunde einverstanden gewesen. Also sei ein Monteur vorbeigeschickt worden, um die Arbeiten zu erledigen.
Der Monteur musste ein zweites Mal kommen
Der Auftraggeber habe dann aber zusätzlich verlangt, dass der Monteur im Wohnzimmer eine aus sechs Birnen bestehende Lampe zusammensetzt, verkabelt und montiert. Dafür habe der Monteur ein zweites Mal zu dem Kunden gehen und wegen des Gewichts der Lampe einen Lehrling mitnehmen müssen. Über den Preis für die zusätzliche Arbeit habe man nicht gesprochen. «Dies ist bei Installationen, die weniger als einen Tag lang dauern, üblich», erklärt der Geschäftsführer. Der Kunde habe dann die Rechnung über 781 Franken für die Installation der zweiten Lampe nicht bezahlt.
Der beklagte Auftraggeber steht dazu, die Rechnung nicht beglichen zu haben. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass sämtliche Arbeiten in der Offerte inbegriffen gewesen seien. «Ich verstand die Offerte als fixen Preis. Bei der Montage habe ich keinerlei zusätzliche Arbeiten in Auftrag gegeben.» Und vom Monteur sei er nie darauf hingewiesen worden, dass die Rechnung höher ausfallen werde. «Meine Rechtsschutzversicherung erklärte mir, der Endpreis der Arbeiten dürfe höchstens 20 Prozent über der Offerte liegen.» Er habe der Firma daher neben den 680 Franken weitere 136 Franken bezahlt. «Damit schulde ich ihr nichts mehr.»
Die Einzelrichterin kommt zum Schluss, dass es unklar sei, was genau abgemacht wurde. Ihrer Meinung nach hätten die Parteien wohl nur über einen Teil der Leistungen einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. «Der Rest wird gemäss Gesetz nach Aufwand abgerechnet.»
Sie schlägt deshalb einen Vergleich vor: Der Mieter zahlt für alle Arbeiten insgesamt 1200 Franken. Da er bereits 816 Franken beglichen hat, schuldet er noch 384 Franken. Die Verfahrenskosten von insgesamt 450 Franken werden geteilt. Nach kurzer Diskussion stimmen die Geschäftsführer und der Auftrag-geber zu.
Kunden fahren mit Pauschalofferten besser
Wer beim Gericht eine Forderung einklagt, ist beweispflichtig. Misslingt der Beweis für die Rechtmässigkeit der Forderung, weist das Gericht die Klage ab. Forderungen von Handwerkern führen nicht selten zu Streitigkeiten. Der Grund dafür liegt meistens in fehlenden oder ungenauen Offerten. Oder angeblichen Zusatzarbeiten, die nicht in der Offerte enthalten sind.
Solche Unklarheiten lassen sich vermeiden: Erstens durch die Vollständigkeit der Offerte. Zweitens durch die Klarheit darüber, ob es sich um eine Pauschalofferte handelt und der Preis für die enthaltenen Arbeiten fixiert ist. Oder ob es sich nur um eine Richtofferte handelt. In diesem Fall müssen Kunden damit rechnen, dass der Endbetrag auch ohne zusätzliche Aufträge höher ist als offeriert, weil der tatsächliche Aufwand höher war als vom Handwerker angenommen. Aus Kundensicht ist eine Pauschalofferte die bessere Lösung.
Fallen unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten an, sollten Handwerker die Auftraggeber über die damit verbundenen höheren Kosten informieren und den Mehraufwand dokumentieren. Am besten schriftlich, inklusive eines Visums des Kunden für die zusätzliche Arbeitszeit. Dann birgt der Gang vor Gericht kein unkalkulierbares Risiko.