Ein Vermieter aus dem Kanton Waadt forderte von seinen Mietern innert sieben Tagen eine Bestätigung für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Das war im Vertrag so abgemacht. Die Mieter reichten die Bestätigung nicht ein. Der Vermieter kündigte die Wohnung.

Die Mieter fochten die Kündigung vor dem Mietgericht in Lausanne erfolgreich an. Das Kantonsgericht und das Bundesgericht beurteilten die Kündigung jedoch als gültig. Der Mieter habe die im Vertrag eingegangene Pflicht, die Haftpflichtversicherung abzuschliessen und dem Vermieter einen Beleg vorzulegen, nicht erfüllt.

Bundesgericht, Urteil 4A_500/2023 vom 11. April 2024