Ein Tessiner bestellte bei einer Bank eine Kreditkarte. Er konnte die Rechnungen aber nicht vollumfänglich ­zahlen. Die Bank forderte das offene Guthaben plus Zinsen und Gebühren per Gericht ein. Der Einzelrichter des Bezirks Magliasina TI hiess die Klage der Bank gut.

Das Tessiner Appellationsgericht hingegen gab dem Kunden recht. In den Vertragsunterlagen würden die zu Konsumkrediten vorgeschriebenen Angaben fehlen. So seien etwa der konkrete Zinssatz und die Gebühren nicht im Vertrag erwähnt, sondern nur der ­zulässige Höchstzins. Der Kreditkartenvertrag sei daher nichtig.

Appellationsgericht des Kantons Tessin, Urteil 16.2021.53 vom 23. März 2023