Eine Anwältin aus Zürich arbeitete 15 Monate als Angestellte in einer ­Kanzlei. Die letzten vier Monate war sie krank. Im Arbeitszeugnis hiess es, die Angestellte verlasse die Kanzlei «nach längerer Krankheit auf eigenen Wunsch» und man wünsche der Anwältin «gute Besserung». Diese forderte vor dem ­Arbeitsgericht Zürich mit Erfolg, der Hinweis auf die Krankheit sei zu ent­fernen. Das Arbeitsgericht fand, die Krankheit falle bei 15 Monaten Anstellung nicht erheblich ins Gewicht. Die Frau verlangte zudem, dass ihr die Kanzlei im Zeugnis ­beruflich und privat alles Gute wünsche – ohne Erfolg. Das Gericht sagte klar: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Dankesworte und Zukunftswünsche im Arbeitszeugnis.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH210144 vom 6. Mai 2022