Inhalt
Eine Anwältin aus Zürich arbeitete 15 Monate als Angestellte in einer Kanzlei. Die letzten vier Monate war sie krank. Im Arbeitszeugnis hiess es, die Angestellte verlasse die Kanzlei «nach längerer Krankheit auf eigenen Wunsch» und man wünsche der Anwältin «gute Besserung». Diese forderte vor dem Arbeitsgericht Zürich mit Erfolg, der Hinweis auf die Krankheit sei zu entfernen. Das Arbeitsgericht fand, die Krankheit falle bei 15 Monaten Anstellung nicht erheblich ins Gewicht. Die Frau verlangte zudem, dass ihr die Kanzlei im Zeugnis beruflich und privat alles Gute wünsche – ohne Erfolg. Das Gericht sagte klar: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Dankesworte und Zukunftswünsche im Arbeitszeugnis.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH210144 vom 6. Mai 2022
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden