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Ein Angestellter aus dem Kanton Baselland mit 219 500 Franken Jahreslohn erhielt die Kündigung. Einen Monat vor Ende der Kündigungsfrist wurde er arbeitsunfähig. Die Krankentaggeldversicherung kam jedoch nur für Leistungen im Umfang des maximalen Arbeitslosengelds von 103 740 Franken auf. Begründung: Der Baselbieter hätte keine neue Stelle angetreten, wenn er gesund geblieben wäre. Sein Lohnausfall entspreche deshalb nur dem eines Arbeitslosen. Dagegen wehrte sich der Entlassene bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Laut Gericht lagen keine ernsthaften Bemühungen zur Stellensuche vor.
Bundesgericht, Urteil 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021
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