Trennungen von ledigen Paaren beschäftigen die Gerichte nur selten. In diesem Fall aber doch. Ein 55-jähriger Aargauer klagte seine Freundin am Bezirksgericht Kulm AG ein, nachdem sie ihn verlassen hatte. Sie schulde ihm noch insgesamt 3944 Franken, bringt die Anwältin des Ex-Partners vor dem Einzelrichter vor.
Das Paar wohnte von 2012 bis 2019 im Haus des Mannes zusammen. Während dieser Zeit hätten sie die Lebenshaltungskosten je hälftig getragen, fährt die Anwältin fort. Doch «ausserordentliche Kosten wie für Ferien auf Mauritius, eine Klettertour und den Kauf eines Whirlpools» habe ihr Klient allein getragen.
Mündlich sei zwar abgemacht worden, dass sich die Partnerin an diesen Kosten hälftig beteilige, «doch bis heute hat sie dies nur teilweise getan». Sie schulde ihrem Mandanten noch 1944 Franken.
Der Mann habe seiner Ex-Partnerin zudem zwei Darlehen gewährt, sagt die Anwältin: das eine im Juli 2015 über 5000 Franken, das die Beklagte zurückbezahlt habe, das andere im August 2013 über 2000 Franken, das die Frau trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen habe.
Der Anwalt der Ex-Partnerin fordert die Abweisung der Klage. Der Mann habe der Frau nur einmal ein Darlehen über 5000 Franken gewährt, das zurückbezahlt sei. Von einem zweiten Darlehen habe sie keine Kenntnis. Auch habe nie eine Abmachung darüber bestanden, dass die Parteien grössere Ausgaben hälftig teilen würden. «Diesbezüglich liegt jedenfalls nichts Schriftliches vor.» Zudem habe auch seine Mandantin ausserordentliche Beiträge an die Lebensgemeinschaft geleistet: «Der Ex-Partner machte zum Beispiel mehrmals kostenlos Ferien im Familienhaus meiner Klientin in Spanien.»
Die Frau habe auch sämtliche Haushaltsarbeiten erledigt und erhebliche Arbeitsleistungen für den Kläger erbracht, sagt der Anwalt. «So strich sie etwa ein in Einzelteilen geliefertes Gartenhaus, das nun im Garten des Klägers steht.» Für diese Arbeiten habe sie nie eine Entschädigung erhalten. Auch stehe der Whirlpool, für den der Mann nun eine hälftige Kostenbeteiligung verlange, im Garten des Klägers. «Er ist somit Alleineigentümer des Pools.»
Kläger muss Gerichtskosten und eine Parteientschädigung zahlen
Der Einzelrichter fragt die beiden Parteien, ob sie sich einen Vergleich vorstellen könnten. Beide winken ab. Eine Woche nach der Verhandlung verschickt der Einzelrichter sein Urteil. Er weist die Klage ab. Der Kläger muss für die Gerichtskosten von 1340 Franken aufkommen und seiner Ex-Partnerin eine Parteientschädigung von 1807 Franken zahlen.
Im Urteil schreibt der Richter, die Beklagte habe das Darlehen von 5000 Franken bereits zurückbezahlt. Für das angebliche zweite Darlehen von 2000 Franken habe der Mann keinen Beweis liefern können. Zudem habe sich die Ex-Partnerin nicht nachweislich verpflichtet, die eingeklagten Geldbeträge zu bezahlen. Der Kläger scheiterte somit, weil er seine Forderung nicht beweisen konnte.
So können sich Konkubinatspartner absichern
Das Gesetz enthält nahezu keine Regelungen über die Rechte und Pflichten von Konkubinatspaaren. Die Partner können sich allerdings mit einem Konkubinatsvertrag absichern. Dieser bestimmt etwa, wer die Haushaltskosten trägt, wie das Vermögen im Falle einer Trennung aufgeteilt wird oder ob der eine Partner dem anderen nach einer Trennung Unterhalt schuldet. Im Streitfall von Vorteil ist auch eine Liste des Mobiliars, aus der hervorgeht, welche Möbel wem gehören. Denn wer am Schluss an den andern Partner eine Forderung stellt, muss nachweisen, dass ihm der Anspruch zusteht. Schriftliche Regelungen verhindern teure Prozesse.