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Ja. Der Verwaltungsvertrag untersteht dem Auftragsrecht. Solche Verträge können jederzeit gekündigt werden – auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe. Eine im Vertrag festgehaltene Mindestvertragsdauer ist also nicht verbindlich.
Die Eigentümerversammlung kann die Abberufung der Verwaltung mit dem einfachen Mehr beschliessen. Der Honoraranspruch des Verwalters endet dann sofort.
Allerdings könnte der Verwalter von der Gemeinschaft Schadenersatz verlangen, falls die Kündigung in einem derart ungünstigen Zeitpunkt erfolgen würde, dass er dadurch zu Schaden kommt.
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